Die Lebensdauertabelle ist ein Kernstück, wenn es um die Bewertung von Einrichtungen geht. Genau genommen nennt sie sich „Paritätische Lebensdauertabelle“ – was darauf hinweist, dass sie sich auf zwei Seiten bezieht. Erarbeitet wurde sie nämlich gemeinsam vom Hauseigentümerverband (HEV) einerseits und dem Mieterinnen- und Mieterverband (MV) andererseits. Die Lebensdauertabelle stellt den in der Praxis gültigen Massstab für Versicherungen und weitere Verbände dar.
In der Tabelle ist die Lebensdauer von Einrichtungsgegenständen festgelegt. Einige Beispiele:
Anstrich: 8 Jahre; Geschirrspüler: 15 Jahre; Fenster: 25 Jahre; Lavabo: 35 Jahre, Holzparkett: 40 Jahre. Diesen Zahlen liegen Material- und Erfahrungswerte zugrunde, die den Durchschnitt widerspiegeln sollen.
Gibt jetzt beispielsweise ein Geschirrspüler nach 10 Jahren den Geist auf, kommt der Durchschnittswert aus der Tabelle von 15 Jahren zum Zug. 15 minus 10 Jahre ergibt noch 5 Jahre – das heisst, es muss nur noch ein Drittel des Lebenswertes bezahlt werden.
Ein weitverbreiteter Irrtum - vor allem von Mieterseite – ist, dass der Vermieter nach 8 Jahren einen neuen Anstrich zu Gute hat, da die Lebensdauer abgelaufen ist. Dabei würde es sich um eine sogenannte „Schönheitsreparatur“ handeln und entsprechend besteht kein Anspruch darauf. Es ist lediglich so, dass in einem Schadenfall – nach dieser Amortisationsfrist – keine Kosten mehr weiterverrechnet werden können. Denn der Mieter haftet nur für übermässige oder unsachgemässe Abnützung.
Eine solche Amortisation entfällt aber z.B. bei einem Dübellloch oder farbigen Wänden, da ein solcher Eingriff auch nach 100 Jahren nicht auf natürliche Weise erfolgen würde.
Es gibt eine ganze Reihe von Faktoren und Facetten rund um die Bewertung der Lebensdauer. Diese ist auch von der Nutzungsart des Objektes abhängig. Wir setzen Sie darüber gerne ins (detaillierte) Bild.