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Eigentumsformen bei Immobilien – mehr als eine Formsache

Spätestens vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages muss bei Ihnen Klarheit herrschen, ob Sie das Haus oder die Wohnung alleine oder mit Partnern erwerben wollen und zu welchen Anteilen diese beteiligt sind. Diese Angaben werden im Grundbuch eingetragen und haben deswegen weitreichende und längerfristige Auswirkungen. Wir betrachten hier die häufigsten Arten von Eigentumsformen:

Alleineigentum

Dabei handelt es sich um die einfachste Eigentumsform. Das Grundstück (Bauland oder überbaut etc.) gehört einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person. Damit gewinnt der Alleineigentümer volle Entscheidungsfreiheit über Nutzung wie z.B. Vermietung, Neu-/Umbau oder Verkauf etc. Er trägt aber auch alle Risiken und Kosten alleine – etwa für Unterhalt, Schäden oder den Zinsaufwand für eine allfällige Hypothek.

Gesamteigentum

In dieser Form sind mehrere Personen Eigentümer, je nach Regelung sogar unabhängig davon, wer wie viel Geld in die Immobilie investiert hat. Es zählt das übergeordnete rechtliche Verhältnis, etwa ein Vertrag (z.B. als einfache Gesellschaft) oder eine Gesetzesvorschrift (z.B. für Erbengemeinschaften). Beim Gesamteigentum können die Beteiligten nicht frei über ihren Anteil verfügen. Entscheidungen, wie etwa der Verkauf der Immobilie, müssen gemeinsam gefällt werden. Diese Eigentumsform trifft man unter anderem auch bei Ehepartnern als sogenannte «Ehegattengesellschaft» in der Form der einfachen Gesellschaft an.

Miteigentum

Hier wird das Eigentum mit einer oder mehreren Personen geteilt und deren Mieteigentumsanteile richten sich nach den von den Beteiligten festgelegten Quoten, allenfalls nach den geleisteten Beiträgen der jeweiligen Miteigentümer. Über die im Grundbuch festgehaltene Quote kann jeder Miteigentümer grundsätzlich frei verfügen. Im Falle einer Verkaufsabsicht haben die Miteigentümer untereinander ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu beachten. Bei zu treffenden gemeinsamen Entscheiden gilt das Mehrheitsprinzip.

Eine verbreitete Sonderform von Miteigentum stellt das Stockwerkeigentum dar. Stockwerkeigentümer sind Miteigentümer des gesamten Grundstücks und Gebäudes, haben aber ein Sonderrecht an bestimmten Teilen, die sie alleine nutzen und in gewissem Umfang gestalten dürfen. Kosten für den Unterhalt, Erneuerungen und die Verwaltung werden anhand der Stockwerkeigentumsquoten aufgeteilt und in einem Reglement werden Rechte und Pflichten innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft festgehalten.

Ganzheitliche Beratung

Die richtige Wahl der Eigentumsform liegt meist nicht - oder nur vermeintlich - auf der Hand, sondern sollte sorgfältig durchdacht werden. Auch Fragen des Zivilstandes spielen eine wichtige Rolle. Lebt man als Ehepaar, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat? Wie schaut es mit der sonstigen familiären Situation aus oder welche Finanz- und Steuerfragen sind zu berücksichtigen? Mit der Wahl der auf dem Einzelfall abgestimmten Eigentumsform, kombiniert mit Regelungen aus dem Ehegüter-, Erb-, sowie Gesellschaftsrecht, schaffen Sie Klarheit und Sicherheit für den Ereignisfall (z.B. bei Tod oder Scheidung). Wir von der Taxalis kennen nicht nur die Materie detailliert, sondern bringen auch den Blick für Zusammenhänge ins Spiel und beraten Sie kompetent sowie zielführend. Melden Sie sich gerne bei uns.