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Wem was bleibt, wenn Sie gehen

Die wenigsten möchten sich mit dem Thema Tod auseinandersetzen – und doch wartet er auf niemanden und kommt für alle. Doch wem Sie was nach Ihrem Weggang überlassen, ist zumeist Ihnen überlassen. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen die Unterschiede zwischen Testament, Ehe- und Erbvertrag, Willensvollstreckung.

Das Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie und Sie allein den Inhalt. Sie schreiben nieder, wer was und wie viel erben soll. Das müssen nicht nur Familienmitglieder sein, sondern auch Stiftungen, Parteien oder Vereine. Sie können ebenfalls die gesetzliche Erbfolge (Ehepartner oder Ehepartnerin und Kinder) ändern. Aber: die Kinder, der Ehegatte oder die Ehegattin ganz wegzulassen, ist schwierig. Sie können dies zwar in Ihrem Testament festhalten, aber die Benachteiligten können ihren Pflichtteil trotzdem vor Gericht einfordern.  

Falls Sie nicht verheiratet sind, lohnt sich ein Testament umso mehr – so können Sie Ihren Konkubinatspartner, Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihre Patchwork-Familie finanziell absichern.

Was Sie im Testament regeln können

Zunächst sollen Sie im Testament zwischen Erbe und Vermächtnis unterscheiden – denn ein Erbe oder eine Erbin hat mehr Rechte und Pflichten als jemand, der ein Vermächtnis erhält. Im Vermächtnis können Personen, die keine Erben sind, etwas erhalten. So können Sie der ausgewählten Person oder Institution einen Geldbetrag oder einen spezifischen Gegenstand nachlassen sowie ein klar definiertes Recht (wie die Nutzung einer Immobilie) zulassen.

Sie können selbstverständlich jemanden zum Erben oder zur Erbin einsetzen. Diese Person kann, aber muss nicht, eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe sein. Sie haftet allerdings solidarisch für Ihre Schulden.

Falls Sie mehrere Personen einsetzen, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft.

Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Testament Teilungsvorschriften festhalten. So ist es klar, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.

Es gibt drei Arten von Testamenten:

  • Das eigenhändige Testament schreiben Sie ganz von Hand. Es muss ein Datum sowie Ihre Unterschrift enthalten. Am besten schreiben Sie den Ort der Entstehung an, falls Sie das Dokument in der Schweiz verfassen. So wird klar, dass Schweizer Recht (und kein ausländisches) angewendet wird.
  • Das öffentliche Testament wird auf seine Gültigkeit von einem Notar oder einer Notarin geprüft. Im Notariat werden Sie auf Ihre Urteilsfähigkeit geprüft. Die Präsenz von zwei Zeugen ist unerlässlich.
  • Das mündliche Testament soll nur in Notfällen entstehen – beispielsweise bei einem Umfall. Diese Art von Testament ist besonders komplex: Anwesend müssen mindestens zwei Personen sein, die weder mit Ihnen verwandt sind noch im Testament begünstigt werden. Diese zwei Personen müssen Ihre letzten Wünsche sofort von einer Amtsstelle beurkunden lassen.

Ein sicherer Ort für Ihr Testament

Zuhause ist es am besten, sagen viele. Doch das trifft für das Testament nicht zu. Was für Sie gut aufbewahrt ist, kann für andere unauffindbar sein. Es stellt sich auch die Frage nach der Sicherheit und Authentizität des Dokuments – denn wer das Dokument findet, könnte es fälschen oder vernichten. Also: Gehen Sie zur zuständigen Amtsstelle Ihres Kantons und bewahren Sie es dort auf. Im Kanton Zürich ist es das Notariat Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Der Erbvertrag

Diese Art von Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und den einzelnen oder mehreren Erben. Der Erbvertrag erlaubt es den Parteien, den Nachlass unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln. Sie können beispielsweise jemanden unwiderruflich begünstigen, ein Erbe oder eine Erbin kann freiwillig auf den eigenen Pflichtteil verzichten. In diesem Fall kann ein Erbauskauf interessant sein. Das bedeutet, dass die verzichtende Person in Umkehrschluss eine Abfindung erhält.

Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag verbindlich und muss öffentlich beurkundet werden. Er kann nur aufgelöst oder geändert werden, wenn alle Involvierte einverstanden sind.

Der Ehevertrag

Das Ehepaar unterschreibt den Ehevertrag im Notariat, wo der Vertrag aufgesetzt wird. Das Paar kann im Ehevertrag bestimmen, wie es das individuelle und das gemeinsame Vermögen teilen will. Falls sich das Paar für eine Gütertrennung entscheidet, behält jede Person sein eigenes Vermögen für sich, im Falle einer Scheidung ändert sich nichts.

Entscheidet sich das Paar für eine Gütergemeinschaft, gehört fast das ganze Vermögen er Einzelpersonen zum Gesamtgut – also zu dem, was man durch Erwerbsarbeit verdient hat sowie Schenkungen und Erbschaften. Das Gesamtgut gehört beiden Ehepartnern je zur Hälfte, ausgenommen sind Genugtuungsansprüche und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.

Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau, erhält die hinterbliebene Person ihre Hälfte des Gesamtguts und teilt das Gesamtgut der verstorbenen Person etwa mit den Kindern.

Ohne Ehevertrag unterliegen Paare automatisch der Errungenschaftsbeteiligung.

Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft, also das Vermögen, das durch Erwerbsarbeit während der Ehe erzielt wurde. Das Eigengut – das, was eine Person in die Ehe mitbringt oder ihr durch Schenkung oder Erbschaft zukommt – gehört nicht dazu.

Bei einer Auseinandersetzung (Tod/Scheidung) steht jedem sein Eigengut zu. Ohne ehevertragliche Abmachung wird die Errungenschaft je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt. Mittels Ehevertrag kann die Errungenschaft im Todesfall ganz dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden (Meistbegünstigung).

Einige Fakten über die Willensvorstreckung

Für die Entlastung der Angehörigen und Erben sollten Sie eine Fachperson oder Institution als Willensvollstreckerin auswählen. Die Verantwortliche kümmert sich dann um die Erbschaftsverwaltung, Schuldenbegleichung, Ausrichtung von Vermächtnissen und Teilung des Nachlasses.

Haben Sie Fragen zum Thema Nachlassplanung? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.