Beim Vorsorgeauftrag sind zwei Faktoren entscheidend: Vertrauen und Verantwortung. Denn Sie bereiten sich für den Fall vor, dass Sie urteilsunfähig werden. Wer soll Ihre Angelegenheiten regeln? Falls Sie eine oder mehrere Personen im Kopf haben, bereiten Sie sich zunächst auf ein oder mehrere Gespräche vor – denn Ihre auserwählte Person kann den Auftrag auch ablehnen. Optimal vorbereitet sind Sie, wenn Sie nebst der Hauptperson auch eine oder mehrere Ersatzpersonen ernennen.
Für Ihre Finanzen können Sie beispielsweise juristische Personen wie ein Treuhandbüro oder eine Anwaltskanzlei beauftragen. Sie können ebenfalls eine natürliche Person oder Institution wählen, die alles übernimmt. Der Vorsorgeauftrag umfasst die Vertretung in der Personen- und Vermögenssorge und die damit zusammenhängende Rechtsvertretung.
Das Wie und Wo: Formelle Bestimmungen und Aufbewahrungsort
Sie können den Vorsorgeauftrag entweder ganz von Hand schreiben, datieren und unterscheiben oder das Dokument im Notariat erstellen lassen und öffentlich beurkunden. Ändern können Sie den Vorsorgeauftrag jederzeit, solange Sie noch fit sind. Sie erstellen beispielsweise ein neues Dokument und vernichten das alte, oder Sie besuchen nochmals das Notariat. Den Vorsorgeauftrag hinterlegen Sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder bei sich zu Hause.
Der Vorsorgeauftrag wird wirksam, sobald die KESB eine Urteilsunfähigkeit Ihrerseits feststellt. Im Validierungsprozess prüft sie die Eignung und Bereitschaft der von Ihnen beauftragten Person und stellt schliesslich eine Legitimations-/Ernennungsurkunde aus.
Wichtig: Auch Ehepaare und Personen in eingetragener Partnerschaft sollten einen Vorsorgeauftrag errichten, denn das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht reicht für die Regelung von Themen im Zusammenhang mit Grundstücken, Hypotheken oder auch Vermögensanlagen nicht aus.
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Patientenverfügung: Medizinische Massnahmen zustimmen und ablehnen
Anders als im Vorsorgeauftrag geht es in der Patientenverfügung um das Selbstbestimmungsrecht bezogen auf medizinische Eingriffe. Die Patientenverfügung wird verwendet, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage sind, Ihre medizinischen Wünsche selbst zu äussern – dann gelten Sie nämlich als urteilsunfähig.
In der Patientenverfügung können Sie beispielsweise festhalten, ob Sie Wiederbelebungsmassnahmen begrüssen oder explizit nicht wüschen. Sowohl in der ausführlichen wie auch in der Kurzversion der Patientenverfügung unterscheidet man zwischen zwei Behandlungszielen:
Das Ziel der Lebensverlängerung
Bei diesem Behandlungsziel sind die medizinischen Massnahmen grundsätzlich darauf ausgerichtet, das Leben zu verlängern oder zu erhalten. Es umfasst intensive Massnahmen wie Wiederbelebung, Behandlung auf einer Intensivstation mit oder ohne Beatmung sowie künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit.
Falls Sie sich dafür entscheiden, dann nehmen Sie gewisse Belastungen und invasive Massnahmen auf sich, um Ihr Leben zu verlängern.
Das Ziel der Leidenslinderung
Hier steht die Linderung von belastenden Symptomen wie Schmerzen, Atemnot, Angst und Übelkeit im Vordergrund. Die Lebensverlängerung durch intensive medizinische Massnahmen hat in diesem Fall nicht oberste Priorität.
Falls Sie sich dafür entscheiden, stehen die Verbesserung ihrer Lebensqualität und die Abschwächung von Symptomen im Fokus.
Was Sie sonst in der Patientenverfügung regeln können
Sie können einer Organspende zustimmen oder diese ablehnen. Falls Sie Ihre Organe spenden möchten, sollten Sie dieses Thema auch mit Ihren Liebsten besprechen. Dasselbe gilt für Ihre Entscheidung bezüglich Obduktion (Autopsie). Diese Untersuchung kann wertvolle Informationen etwa über die Todesursache liefern.
Besonders wichtig ist, dass Sie eine Vertretungsperson benennen und ihr die Kopie der Patientenverfügung aushändigen. Diese Person hat im Falle Ihrer Urteilunfähigkeit Einsicht in Ihre Krankengeschichte. Falls Sie keine Vertretungsperson genannt haben, kommt eine gesetzliche Reihenfolge des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung.
Lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung von einer Fachperson beraten. Sie können das Dokument schriftlich von Hand oder elektronisch erstellen. Falls Sie ein elektronisches Patientendossier (EPD) haben, können Sie eine Kopie der Patientenverfügung dort ablegen. Es lohnt sich ebenfalls, eine analoge Hinweiskarte zu erstellen und im Portemonnaie aufzubewahren.
Taxalis begleitet Sie gerne und empfiehlt die Vorlagen (Kurz- und Langversion samt Erläuterungen) der FMH – Verbindung der Schweizer Ärztinnen du Ärzte.