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Vererbbarkeit von Benutzerkonten: Wer soll Zugriff auf was haben?

Die gedruckten Fotoalben von gestern sind die digitalen Galerien von heute. Dasselbe gilt etwa für Dokumente und Rechnungen, die nicht mehr in einem Bundesordner im Schrank verstaut werden, sondern im Computer gespeichert. Wird man handlungsunfähig oder stirbt, erhält die erbberechtigte Person nicht nur das Gerät, sondern auch diese lokal gespeicherten Inhalte. Weshalb? Das Gerät mitsamt Daten gehört zur Gesamtnachfolge – dies gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB des Schweizers Erbrechts. Hier gilt das Prinzip der Verkörperung, denn die digitalen Daten sind auf einem physischen Speichermedium gesichert. Kurz: Sie gehören zum materiellen Nachlass und werden somit weitergegeben.

Der Erbe oder die Erbin hat in diesem Fall keine/n:

  • Nutzungsberechtigung für Programme, Apps und gewisse Multimedia-Dateien
  • Nutzungsberechtigung für Benutzerkonten
  • Zugang auf Dateien, die in der Cloud gespeichert wurden

Was geschieht mit den Persönlichkeitsrechten? Diese höchstpersönlichen Rechte enden mit dem Tod. Sie bleiben allerdings bestehen bei urteilsfähigen, aber handlungsunfähigen Personen. Sie ahnen es: Am besten regeln Sie Ihr digitales Erbe frühzeitig. So bestimmen Sie eigenständig, wie viel Sie über sich preisgeben wollen.

Testament, Erbvertrag oder Vorsorgeauftrag nach Ihren Vorstellungen

Überlegen Sie sich, was mit Ihren Daten geschehen soll. Was darf gesehen, was soll gelöscht werden – und von wem? Verschaffen Sie sich vorerst Überblick über Ihre Daten und löschen Sie Unwichtiges. Mit unserer Unterstützung bestimmen Sie wohlinformiert, wie Ihr Testament oder Erbvertrag gestaltet werden soll. Geht es um einen potenziellen Fall von Urteilsunfähigkeit in Zukunft, soll am besten einen Vorsorgeauftrag erstellt werden. Wie beraten Sie gerne und begleiten Sie bei jedem Schritt. Kontaktieren Sie uns.