Menu

News

Mit und im Konkubinat gut leben

Die Vorteile für Paare, die im Konkubinat anstatt in einer Ehe leben, sind vor allem im finanziellen Bereich angesiedelt. Unverheiratete Personen haben jeweils eine eigene Steuererklärung auszufüllen, in welcher die jeweiligen Einkünfte sowie Vermögenswerte besteuert werden. Dadurch fallen in der Regel bei unverheirateten Personen aufgrund der Progression tiefere Einkommens- und Vermögenswerte als bei verheirateten Paaren an (insbesondere bei den direkten Bundessteuern / kantonal unterschiedlich).

Auch bei der AHV zeigen sich positive finanzielle Auswirkungen. Die aktuell maximale Altersrente pro Person beträgt CHF 2450 im Monat (Jahr 2025; CHF 2'520). Bei einem Konkubinatspaar ist es möglich, dass es gemeinsam auf CHF 4900 Rente pro Monat (Jahr 2025; CHF 5'040) kommt, während sich die maximale Ehepaarrente auf CHF 3675.- (Jahr 2025; CHF 3'780) beläuft (Plafonierung).

Allerdings regt sich breiter politischer Widerstand gegen die sogenannte «Heiratsstrafe» bei Steuern und Renten. Im März 2024 wurden bereits entsprechende Initiativen erreicht. Auch sonst sollten Sie sich – bevor Sie deswegen einen Termin beim Scheidungsanwalt vereinbaren – den negativen Konsequenzen des Konkubinats bewusst sein.

Die generellen Nachteile für unverheiratete Paare bestehen darin, dass die Partner rechtlich im leeren Raum stehen und als zwei völlig unabhängige Einzelpersonen gelten. Deshalb gilt es folgende Punkte zu beachten:

1. Konkubinatsvertrag

Bei gemeinsamen Nachkommen oder gemeinsamen Eigentum ist es dringend zu empfehlen, dieses rechtliche Kernstück auszuarbeiten, das für klare Verhältnisse sorgt. Dieses enthält in der Regel diese Elemente:

  • Vermögensverhältnisse: Wer besitzt was und wie wird das Vermögen im Falle einer Trennung aufgeteilt?
  • Kostenverteilung: Wer übernimmt welche Kosten (Miete, Haushaltskosten, Versicherungen)?
  • Unterhaltsregelungen: Gibt es Abmachungen zu gegenseitiger Unterstützung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder bei einer Trennung?

Bei gemeinsamem Grundeigentum sind insbesondere die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen bzw. zu beachten (Investitionen gemäss Verhältnis Grundeigentum/Verhinderung von Schenkungssteuern).

2. Vorsorge und Erbrecht

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung): Bei unverheirateten Paaren erhält der überlebende Partner keine Witwen- oder Witwerrente (bei Ehegatten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind). Deshalb sollten sich Paare Gedanken über private Vorsorgelösungen machen – auch bei der Säule 3a sind dann gewisse Regelungen zu beachten.
  • Pensionskasse: In vielen Fällen können Konkubinatspartner begünstigt werden, hier ist jedoch das jeweilige Reglement der Pensionskasse massgebend.
  • Erbrecht: Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Möchte man, dass der Partner im Todesfall erbt, muss dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Dabei muss der Pflichtanteil der direkten Nachkommen von minimal 50% berücksichtigt werden. Anders als bei Ehepartnern fallen jedoch Erbschaftssteuern an. Als Konkubinatspartner gelten Sie im Kanton Zürich als «übrige erbberechtigte Personen, Nichtverwandte) und bezahlen den 6-fachen Steuerbetrag. Lediglich ein Abzug von CHF 50'000 wird bei mind. 5-jährigem, gleichen Haushalt gewährt. Auch der Abschluss einer Todesfallversicherung kann in vielen Fällen sinnvoll sein (allfällige Erbschaftssteuern oder Kapitalleistungssteuern können darauf jedoch jeweils ebenfalls anfallen).

3. Miete und Wohneigentum

  • Mietverträge: Wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat, hat der andere Partner grundsätzlich keine Rechte, falls es zu einer Trennung kommt. Es ist sinnvoll, dass beide den Mietvertrag unterzeichnen (Ausnahme z.B. bei Familienwohnungen möglich).
  • Wohneigentum: Bei gemeinsamem Erwerb von Eigentum sollten klare Regelungen getroffen werden, wem welcher Anteil gehört. Zur Wahl stehen auch die unterschiedlichen Formen Miteigentum, Gesamteigentum und Alleineigentum. Hier verweisen wir nochmals auf die steuerlichen Aspekte.

4. Unterhalt und Kinder

  • Kinder: Beide Elternteile haben Rechte und Pflichten gegenüber gemeinsamen Kindern, unabhängig vom Familienstand. Die elterliche Sorge ist nach der Geburt des Kindes in der Regel gemeinsam (sofern nicht anderweitig bestimmt).
  • Unterhalt: Im Gegensatz zu Ehepaaren gibt es im Konkubinat keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt (Vorbehalten bleibt die Unterstützungspflicht des Konkubinats Partners bei Sozialhilfeempfängern / Anrechnung Konkubinatsbeitrag) an den Partner nach einer Trennung. Unterhaltszahlungen müssen im Voraus vertraglich geregelt werden.

5. Krankheit / Urteilsunfähigkeit

  • Als Konkubinatspartner hat man kein Recht auf Auskunft und möglicherweise ein eingeschränktes Besuchsrecht. Deshalb gilt es, sich gegenseitig eine entsprechende Vollmacht auszustellen und eine Patientenverfügung zu errichten.
  • Für die Absicherung bei Urteilsunfähigkeit (u.a. Demenz/Folge eines Unfalls) wäre ein Vorsorgeauftrag zu erstellen. Mit diesem können Sie bestimmen, dass der Konkubinatspartner sich um Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmern soll, den anders als bei Ehepartnern hat der Konkubinatspartner auch kein gesetzliches Vertretungsrecht.

Wie Sie sehen, sind fast alle Lebensbereiche betroffen von der Wahl der Zusammenlebens-Form. Es ist auch schwierig, den Überblick zu behalten, welche Dokumente nötig sind, welche notariell beglaubigt werden müssen, welche sich mit bereits Bestehenden allenfalls erübrigen etc. Wir beraten Sie gerne in allen Belangen und wünschen Ihnen eine wunderbare, harmonische Partnerschaft!