Das Güterrecht regelt in der Schweiz, wie Vermögen zwischen Ehepartnern während der Ehe verwaltet und bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten aufgeteilt wird. Es ist ein zentrales Element des Familienrechts und sorgt für Klarheit und Fairness, wenn es um Eigentum, Einkommen und Vermögen geht. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert drei verschiedene Güterstände. Wenn - wie in viele Fällen – keine besondere Regelung getroffen wird mittels eines Ehevertrags, gilt automatisch der ordentliche gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hier der Überblick:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Die Standardregelung, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde
- Es wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden
- Unter Eigengut versteht man das Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, sowie erhaltene Erbschaften und Schenkungen. Zudem fallen Gegenstände darunter, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. Dabei betrachtet man das Eigengut des einen wie des anderen Partners separat.
- Unter Errungenschaft versteht man alles, was man während der Ehe entgeltlich erworben hat. Also beispielsweise das Erwerbseinkommen, mögliche Renten oder Erträge des Eigenguts. Auch hier betrachtet man die Errungenschaften jeden Partners separat.
- Bei Auflösung der Ehe oder im Todesfall wird die Errungenschaft, das während der Ehe Erwirtschaftete, hälftig zwischen den Partnern geteilt, was der gesetzlichen Regelung entspricht.
- Auch bei der Errungenschaftsbeteiligung können mit einem zusätzlichen Ehevertrag einzelne Punkte abgeändert werden, beispielsweise dass die Erträge des Eigenguts im Eigengut zurückbehalten werden oder dass die hälftige Teilung anders geregelt wird.
- Gütergemeinschaft
- Die Gütergemeinschaft muss mit einem Ehevertrag geregelt werden. Dieser muss von einer zuständigen Urkundsperson (z.B. Notar/in) öffentlich beurkundet werden.
- Grundsätzlich gehört das Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam – mit Ausnahme des persönlichen Eigenguts. Dieses betrifft nur die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
- Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung befinden sich also das voreheliche Vermögen, Einkommen oder Erbschaften in demselben «Topf».
- Im Falle einer Trennung oder des Todes wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt.
- Bei der Haftung bei Schulden ist zu beachten, dass neben dem Eigengut auch das Gesamtgut betroffen ist.
- Gütertrennung
- Ebenfalls nur durch Ehevertrag möglich
- Jeder Ehepartner verwaltet und behält sein Vermögen vollständig.
- Es findet keine Vermögensgemeinschaft und somit auch keine Aufteilung im Scheidungs- oder Todesfall statt.
- Kann auch gerichtlich angeordnet werden. Zum Beispiel, wenn eine Seite die wirtschaftlichen Interessen der Familie gefährdet oder Vermögen beiseiteschaffen will
Die Entscheidung für oder gegen einen Ehevertrag hat grosse Auswirkungen – besonders bei Unternehmertum, Immobilienbesitz oder grösseren Vermögenswerten. Ein Ehevertrag erlaubt es, die finanziellen Verhältnisse individuell zu regeln und so spätere Konflikte zu vermeiden.
Wir stehen Ihnen jedenfalls bei all diesen Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich gerne bei uns.