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Einkünfte aus Erwerbstätigkeit

Wissenswertes zur Erstellung der Steuererklärung 2020

In der Steuererklärung ist der Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) zu deklarieren. Sollten Sie nicht vom 1.1. – 31.12. erwerbstätig gewesen sein, sind zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit grundsätzlich darzulegen bzw. unter den Kommentaren entsprechend zu erörtern.

Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, von jedem Ihrer Arbeitgeber einen nach gesetzlichen Bestimmungen ausgefüllten Lohnausweis zu erhalten. Der Lohnausweis ist einer Urkunde gleichgestellt und kommt somit einer hohen Bedeutung zu. Der Lohnausweis hat sämtliche Entschädigungen mit Lohncharakter zu enthalten, d. h. Sonderleistungen, Boni, Provisionen, Zulagen, Naturalbezüge etc.

 

Nebenerwerb

Es sind sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren. Eine Freigrenze, wie es die AHV kennt (CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber), gibt es bei den Direkten Steuern nicht – das ist leider ein Irrglaube.

Einzige Ausnahme bilden Nebenerwerbseinkünfte, für welche Quellensteuern (5 %) gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bezahlt wurde. Hier erhalten Sie von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eine oder mehrere Bescheinigungen, welche der Steuererklärung beizulegen ist bzw. sind.

 

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten

Bei den Sozial- und anderen Rentenversicherungen gibt es die unterschiedlichsten Besteuerungsbasen. Hier gibt Ihnen nachstehende Auflistung des Kantonale Steueramtes Zürich entsprechende Hinweise. Prüfen Sie vor allem den Leistungsbeginn der entsprechenden Rentenleistungen.

Leibrenten sind beim Leistungsempfänger per se lediglich zu 40 % steuerbar bzw. beim Leistungserbringer zu 40 % steuerlich absetzbar. 1

AHV- und IV-Renten [Ziffer 3.1] zu 100%
Renten und Pensionen [Ziffer 3.2]  
Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen von Selbständgerwerbenden:  
  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat
zu 80%
  • wenn die Rente zwischen 1. Januar 1987 und 31. Dezember 2001 zu laufen begann, das Vorsorgeverhältnis aber am 31. Dezember 1985 (bei der direkten Bundessteuer: 31. Dezember 1986) schon bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat
zu 80%
  • in allen übrigen Fällen
zu 100%
Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten zu 100%
Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung:  
  • wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtberufsunfalls ausgerichtet wird und die Prämien ausschliesslich vom Versicherten erbracht worden sind
zu 60%
  • wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtberufsunfalls ausgerichtet wird und die Prämien vom Versicherten mindestens zu 20% selbst erbracht worden sind
zu 80%
  • in allen übrigen Fällen
zu 100%
Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) zu 100%
Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung zu 100%

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind jedoch steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden
  • Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen)
 
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründungen zu 40%
Alle anderen Renten zu 100%

 

1 Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung, Kantonales Steueramt Zürich