Wissenswertes zur Erstellung der Steuererklärung 2020
In der Steuererklärung ist der Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) zu deklarieren. Sollten Sie nicht vom 1.1. – 31.12. erwerbstätig gewesen sein, sind zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit grundsätzlich darzulegen bzw. unter den Kommentaren entsprechend zu erörtern.
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, von jedem Ihrer Arbeitgeber einen nach gesetzlichen Bestimmungen ausgefüllten Lohnausweis zu erhalten. Der Lohnausweis ist einer Urkunde gleichgestellt und kommt somit einer hohen Bedeutung zu. Der Lohnausweis hat sämtliche Entschädigungen mit Lohncharakter zu enthalten, d. h. Sonderleistungen, Boni, Provisionen, Zulagen, Naturalbezüge etc.
Nebenerwerb
Es sind sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren. Eine Freigrenze, wie es die AHV kennt (CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber), gibt es bei den Direkten Steuern nicht – das ist leider ein Irrglaube.
Einzige Ausnahme bilden Nebenerwerbseinkünfte, für welche Quellensteuern (5 %) gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bezahlt wurde. Hier erhalten Sie von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eine oder mehrere Bescheinigungen, welche der Steuererklärung beizulegen ist bzw. sind.
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten
Bei den Sozial- und anderen Rentenversicherungen gibt es die unterschiedlichsten Besteuerungsbasen. Hier gibt Ihnen nachstehende Auflistung des Kantonale Steueramtes Zürich entsprechende Hinweise. Prüfen Sie vor allem den Leistungsbeginn der entsprechenden Rentenleistungen.
Leibrenten sind beim Leistungsempfänger per se lediglich zu 40 % steuerbar bzw. beim Leistungserbringer zu 40 % steuerlich absetzbar. 1
AHV- und IV-Renten [Ziffer 3.1] | zu 100% |
Renten und Pensionen [Ziffer 3.2] | |
Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen von Selbständgerwerbenden: | |
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zu 80% |
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zu 80% |
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zu 100% |
Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten | zu 100% |
Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung: | |
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zu 60% |
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zu 80% |
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zu 100% |
Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) | zu 100% |
Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung | zu 100% |
Folgende Leistungen der Militärversicherung sind jedoch steuerfrei:
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Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründungen | zu 40% |
Alle anderen Renten | zu 100% |
1 Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung, Kantonales Steueramt Zürich