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Liegenschaften, Unterhalt und Energiemassnahmen

Wissenswertes zur Erstellung der Steuererklärung 2020

Hier möchten wir Sie auf die nachstehenden Punkte aufmerksam machen:

  • Am 1. Januar 2020 sind u. a. Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzesänderungen können erstmals auch die Kosten eines Rückbaus im Hinblick auf einen Ersatzneubau steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern die entsprechenden Parameter eingehalten werden.
    Bei umfassenden, energetischen Sanierungsarbeiten kann es leicht dazu kommen, dass die Kosten höher ausfallen als das jährlich steuerbare Einkommen. Mit den entsprechenden Gesetzesänderungen können allenfalls energetisch ausgeführte Sanierungen (u. a. auch Rückbaukosten) auf zwei Steuerjahre verteilt werden, sofern in der ersten Steuerperiode das steuerbare Einkommen überstiegen wurde;
  • Einschlag auf dem Eigenmietwert bei tatsächlicher Unternutzung (Unternutzungsabzug). Wird die Liegenschaft vom Eigentümer zufolge Verminderung der Wohnbedürfnisse (z. B. Wegzug der Kinder) nur noch teilweise genutzt, kann unter Umständen ein entsprechender Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert steuerlich geltend gemacht werden, d. h. Verminderung des Eigenmietwerts. Der Unternutzungsabzug ist aber umgehend geltend zu machen und nicht erst Jahre später;
  • Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen. Übersteigt der Eigenmietwert 1/3 der Einkünfte, welche dem Eigentümer einer Liegenschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, kann ein Härtefall steuerlich geltend gemacht werden;
  • Beachten Sie, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen, welche mehrheitlich für private Zwecke genutzt werden, ein jährliches Wahlrecht zwischen dem Abzug der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten und der pauschalen Variante von 20 % auf dem Eigenmietwert oder den Mietzinseinnahmen besteht. Sollte ein Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen möglich sein, können trotzdem 20 % des normalen Eigenmietwerts als pauschale Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich geltend gemacht werden;
  • Baurechtszinsen können zusätzlich zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten steuerlich geltend gemacht werden.