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So wirkt sich die neue AHV auf Ihre Rente aus

Die AHV-Reform betrifft uns alle. Das Thema ist genauso wichtig wie komplex. Nun gilt es zunächst, das eigene Vokabular zu erweitern, das vorhandene Wissen aufzufrischen und mehr über die Änderungen zu erfahren. Aber der Reihe nach:

  • Im Zusammenhang mit der AHV redet man nicht mehr von Rentenalter, sondern von Referenzalter.
  • Die erhöhten Mehrwertsteuersätze gelten per 1. Januar 2024. Damit wird die AHV zusätzlich finanziert. Hier finden Sie alles über die Mehrwertsteuer.

Hier nun der Überblick aller Anpassungen des AHV-Gesetzes:

Was sich für Frauen ändert

Frauen arbeiten neu bis zum 65. Lebensjahr. Diese Anhebung des Referenzalters um ein Jahr gilt definitiv ab 2028.

Ab 2025 wird das Frauenrentenalter schrittweise erhöht. Das betrifft Frauen, die im Jahr 1961 oder später geboren sind.

Die Anpassungen im Detail:

Für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt das Referenzalter 64 Jahre und drei Monate.

Für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate.

Für Frauen mit Jahrgang 1963 gilt das Referenzalter 64 Jahre und neun Monate.

Für Frauen ab Jahrgang 1964 gilt das Referenzalter 65 Jahre.

 

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen Rentenzuschlag.

Der Zuschlag in Höhe von 25 bis 160 Franken wird ab Rentenbeginn ausbezahlt. Der Betrag hängt vom Alter sowie vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Frauen der Übergangsgeneration können sich wie Männer für einen Rentenvorbezug ab 62 Jahren entscheiden. Dabei fällt der Rentenzuschlag zwar aus, aber die Betragskürzungen sind weniger hoch als bei den Männern.

Die allgemeinen Auswirkungen auf die 1. Säule

Ab 2024 können Sie flexibler entscheiden, wann Sie Ihre Rente beziehen möchten. Sie können Ihre Rente neu ab einem frei gewählten Monat auszahlen lassen. Dafür müssen Sie zwischen 63 und 70 Jahre alt sein.

Wer mit dem Gedanken spielt, sich frühzeitig zu pensionieren, muss eine Kürzung von 6.8 Prozent der Rente pro Vorbezugsjahr in Kauf nehmen. Falls Sie sich beispielsweise mit 63 Jahren pensionieren lassen, kürzt sich Ihre Rente um 13.6 Prozent.

Künftig werden die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Somit wird sie besser für alle, die über das Referenzalter hinaus arbeiten.

Gut betuchte Personen haben auch die Möglichkeit, den Bezug der Rente trotz Erwerbslosigkeit aufzuschieben – und profitieren von einer Rentenerhöhung. Wer fit ist und für den Job brennt, kann bis 70 arbeiten und von einem lebenslänglichen Zuschlag in Höhe von 31.5 Prozent profitieren.

Wie bisher können Frauen und Männer den Rentenbezug vorbeziehen oder bis um fünf Jahre aufschieben, neu auch nur einen Teil der Rente (20 bis 80 Prozent) und maximal in drei Schritten. Aber Achtung: Ein Vorbezug bewirkt eine lebenslange Rentenkürzung.

Neu ist der Freibetrag freiwillig: Bisher galt der Freibetrag von 1’400 Franken im Monat bzw. 16’800 Franken im Jahr, auf dem keine AHV-Beiträge zu bezahlen waren. Wer beispielsweise einen Monatslohn von 2'400 Franken erhielt, musste den monatlichen Freibetrag von CHF 1'400 abziehen. Nur 1’000 Franken waren also beitragspflichtig. Jetzt entscheidet man selbst, ob der Freibetrag angerechnet werden soll oder nicht. Wer darauf verzichtet, kann die eigene AHV-Rente bis zur Maximalrente aufbessern und vorhandene Beitragslücken schliessen.

Die Auswirkungen auf die 2. Säule

Auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gilt für Frauen das neue Referenzalter 65. Die schrittweise Erhöhung des Alters erfolgt wie bei der AHV. Weil Frauen nun länger arbeiten und sparen, fällt auch die gesamte Rente samt Zinsen höher aus.

Die Möglichkeit der Teilpensionierung, die die meisten Pensionskassen bereits angeboten haben, ist nun gesetzlich verankert. Auch hier sind die Spielregeln ähnlich wie bei der AHV: Ab 63 Jahren ist die Teilpensionierung durchführbar, der Aufschub der Rente ist bis zum 70. Lebensjahr für Erwerbstätige zulässig. Vorsorgeinstitutionen sind allerdings frei, die Option der Frühpensionierung ab 58 Jahren anzubieten.

Man kann die Rente in bis zu drei Schritten beziehen. Sofern reglementkonform, ist es auch möglich, die Rente in Kapitalform zu beziehen – ebenfalls in höchstens drei Schritten.

Nun haben Sie sich einen Überblick verschafft. Wünschen Sie sich eine kompetente Beratung im Bereich Vorsorge- und Steuerplanung? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gerne.